Verkaufs- und Lieferbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Unsere nachstehenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Allgemeine Bedingungen”) gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Vereinbarungen zwischen HOBUM Oleochemicals GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Hamburg unter HRB 8792 („HOBUM”) und ihren Kunden („Käufer”), soweit nicht schriftlich anders zwischen den Parteien vereinbart. Sollte es zu Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Bedingungen und etwaigen spezielleren Vertragsbedingungen, die zwischen den Parteien schriftlich vereinbart worden sind („Spezielle Bedingungen”), kommen, so haben die Speziellen Bedingungen Vorrang.
2. Abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit auch für zukünftige Geschäfte; sie sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie ausdrücklich schriftlich im Einzelfall anerkennen.
II. Angebote, Bestellungen und Lieferung
1. Soweit im Angebot nicht anders angegeben, sind unsere Angebote für einen Zeitraum von 7 Kalendertagen gültig. Eine Vereinbarung kommt nur dann zwischen HOBUM und dem Käufer zustande, wenn der Käufer das Angebot von HOBUM schriftlich angenommen hat oder, falls kein vorheriges Angebot durch uns erfolgt ist, wenn wir eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt haben.
2. Jede Bestellung des Käufers gegenüber uns muss schriftlich erfolgen und gilt als endgültig und unwiderruflich.
3. Für Nachbestellungen gelten die Preise des vorangegangenen Geschäfts nur, wenn wir sie ausdrücklich bestätigen.
4. Die Lieferung der Produkte erfolgt gemäß den jeweils in den Speziellen Bedingungen genannten Incoterms (aktuellste Fassung)<s>.</s>
5. Der Käufer akzeptiert handelsübliche Abweichungen von +/- 10 % gegenüber der bestellten Menge aufgrund von Sicherheitserwägungen oder Abfüllmethoden bei Lieferungen in montierten Tanks, Tankwagen und Silofahrzeugen und der Käufer akzeptiert, dass der Rechnungsbetrag entsprechend erhöht oder verringert wird.
6. Wir sind nach unseren besten Kräften bemüht, jede Bestellung zum bestätigten Lieferdatum zu erfüllen und Verzögerungen zu vermeiden oder zu begrenzen. Im Fall einer (drohenden) Verzögerung der Lieferung werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und die Vertragsparteien werden beraten, in welcher Weise die sich hieraus ergebenden nachteiligen Folgen am besten behoben werden können. Wir sind berechtigt, die Lieferung auszusetzen, solange der Käufer seine Verpflichtungen gegenüber uns noch nicht erfüllt hat.
7. Der Käufer ist verpflichtet, die bestellten Produkte an den vereinbarten Lieferterminen in Besitz zu nehmen. Nimmt der Käufer die Produkte am Liefertermin aus irgendeinem Grund, mit Ausnahme von Mängeln der gelieferten Produkte, nicht in Besitz, (i) so gelten die Produkte als geliefert; (ii) so geht die Gefahr bezüglich der Produkte auf den Käufer über und (iii) so sind wir berechtigt, die Produkte auf Kosten des Käufers einzulagern. Diese Schutzmaßnahme entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.
8. Paletten, Container, Tankwagen, montierte Tanks und sonstige Geräte, Teile und Einheiten, die während des Transports verwendet werden und die nicht zur einmaligen Verwendung gedacht sind (die „Transporteinheit”), verbleiben in jedem Fall Eigentum von HOBUM, auch wenn vom Käufer eine Pfandgebühr für die Transporteinheit eingefordert wird, es sei denn, die Transporteinheit wird dem Käufer in Rechnung gestellt. Der Käufer ist verpflichtet, uns die Transporteinheit auf erstes Anfordern in einem unbeschädigten Zustand zurückzugeben. Sollten wir die Transporteinheit in beschädigtem Zustand zurückerhalten, so hat der Käufer HOBUM jeglichen hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
III. Lieferstörungen und Höhere Gewalt
1. Von uns nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse höherer Gewalt, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen von unserer Lieferpflicht. Ein Ereignis höherer Gewalt umfasst alle unvorhersehbaren und außerhalb der Kontrolle von HOBUM liegenden Umstände, insbesondere, aber nicht beschränkt auf:
Explosionen, Feuer, Überschwemmungen oder andere Naturkatastrophen;
Proteste, Aufruhr, innere Unruhen, terroristische Handlungen oder kriegerische Ereignisse;
behördliche Maßnahmen, Import- oder Exportbeschränkungen sowie Embargos;
Aussperrungen, Streiks oder andere Arbeitskampfmaßnahmen (auch bei Vorlieferanten);
Verkehrsprobleme, Unterbrechungen der Lieferkette, Epidemien, Geräteschäden oder Materialmangel.
2. Dies gilt auch, wenn unsere Vorlieferanten von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind oder die normalen Bezugs- und Transportmöglichkeiten nicht mehr gegeben sind. In solchen Fällen sind wir berechtigt, mit einer der Dauer der Behinderung entsprechenden Verzögerung einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit zu liefern.
3. Die Verpflichtungen von HOBUM gegenüber dem Käufer werden so lange ausgesetzt, wie es für HOBUM vernünftigerweise erforderlich ist, um das Ereignis höherer Gewalt zu überwinden.
4. Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder die Lieferstörung länger als 3 Monate an, ist jede Partei berechtigt, den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages durch schriftliche Erklärung mit sofortiger Wirkung zu kündigen bzw. davon zurückzutreten. In diesem Fall entstehen keine gegenseitigen Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz.
5. Reichen die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus sind wir von weiteren Lieferverpflichtungen befreit
IV. Marken, Produktbezeichnungen
Der Käufer darf keine Marken, Logos oder sonstige Produktkennzeichnungen von HOBUM auf unverpacktem oder verarbeitetem Material sowie auf seinen Websites und in sozialen Medien oder in sonstiger Weise verwenden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich zwischen den betreffenden Parteien vereinbart.
V. Preis und Zahlungsbedingungen
1. Für die Lieferungen gelten die Preise und Konditionen wie in der Auftragsbestätigung oder in den Speziellen Bedingungen festgelegt.
2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von HOBUM innerhalb von 14 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto zu zahlen (einschließlich aller Kosten, Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben). Einsprüche gegen die Rechnung sind vom Käufer innerhalb von 10 Werktagen ab Erhalt der Rechnung schriftlich mitzuteilen. Mit Ablauf dieser Frist gilt die entsprechende Rechnung als vom Käufer akzeptiert und HOBUM wird spätere Rechnungseinwendungen nicht anerkennen.
3. Im Fall einer (teilweisen) Nichtbegleichung einer Rechnung zum Fälligkeitstermin sind wir automatisch und ohne vorherige Mahnung berechtigt, die (maßgeblichen) gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen, unbeschadet des Rechts von uns, eine höhere Entschädigung im Falle eines eingetretenen Schadens zu verlangen. Alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, die uns bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Käufer entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.
4. Im Falle einer (teilweisen) Nichtzahlung einer Rechnung zum Fälligkeitstermin behalten wir uns das Recht vor, die Ausführung aller noch offenen Bestellungen ohne vorherige Ankündigung auszusetzen; eine Entschädigung ist hierfür nicht zu zahlen.
5. Preisanpassungsklausel: Nach vorheriger schriftlicher Ankündigung behält sich HOBUM das Recht vor, die vereinbarten Preise jederzeit zu ändern, wenn sich vor der Lieferung der Produkte Änderungen der kostenbestimmenden Faktoren ergeben. Kostenbestimmende Faktoren: Zu diesen Faktoren gehören unter anderem Kosten im Zusammenhang mit Rohstoffen, Verpackung, Energie, Transport, Lagerhaltung, Unterauftragsvergabe, Finanzierung, Versicherung, Zöllen, Steuern und Zuschlägen. Ausschluss des Rücktrittsrechts: Solche Preisanpassungen berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt oder zur Kündigung des Vertrages.
6. Abweichend von Abs. 5 dieser Ziffer gilt: Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, unsere am Liefertag allgemein geltenden Preise zu berechnen. Werden bis dahin auf Erzeugung, Umsatz und Transport der Ware liegende Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten, wie z.B. Maut) erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis auch dann, wenn diese Kosten nicht neben dem Preis gesondert berechnet werden. Ist die Abwälzung der Kostenerhöhung auf den Kunden gesetzlich untersagt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
VI. Eigentumsvorbehalt und Gefahrenübergang
1. Die verkauften Produkte bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (einschließlich aller Nebenleistungen) und aller anderen Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber HOBUM aus der Geschäftsverbindung. Werden fällige Beträge nicht rechtzeitig gezahlt, so kann dies zur Rückforderung der Produkte führen. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (i) verwahrt der Käufer die Produkte für HOBUM, (ii) darf der Käufer die Produkte nicht als Währung oder Pfand nutzen oder sonst über sie verfügen und (iii) hat der Käufer die Produkte in einer solchen Art und Weise zu lagern, dass sie eindeutig als Eigentum von HOBUM erkennbar sind. Der Käufer darf sie jedoch in seinem eigenen Produktionsprozess verwenden oder die Produkte im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu ihrem vollen Marktwert an seine eigenen Kunden verkaufen, wenn er dabei zugleich das Eigentum an dem (End- oder überarbeiteten) Produkt an uns überträgt bzw. seine Forderung gegen den Kunden aus dem Weiterverkauf in Höhe der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Kaufpreisforderung von uns an uns abtritt. Der Käufer ist ggfs. berechtigt, die Forderungen aus dem Verkauf der Produkte einzuziehen, bis das Rechts des Käufers zum Besitz der Produkte gemäß Abs. 3 dieser Ziffer endet.
2. Der Eigentumsvorbehalt hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang an den Käufer ab dem Lieferzeitpunkt; ab dann trägt der Käufer die Gefahr und alle Lasten der Lagerung.
3. Das Recht des Käufers zum Besitz an den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten endet und der Käufer hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, (i) wenn die Produkte von einem Dritten gepfändet werden; (ii) wenn der Käufer gegen eine oder mehrere Pflichten aus dieser Vereinbarung verstößt, sofern dieser Verstoß nicht innerhalb von 7 Kalendertagen nach schriftlicher Aufforderung durch uns vom Käufer behoben worden ist; (iii) wenn der Käufer einen Vergleich oder eine ähnliche allgemeine Vereinbarung (formell oder informell) mit seinen Gläubigern abschließt oder nicht in der Lage ist, seine Schulden bei Fälligkeit zu begleichen, ein Sanierungs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Käufers eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, seine Auflösung beschlossen oder beantragt wird oder seine Löschung von Amts wegen erfolgt; oder (iv) wenn der Käufer seine Geschäftstätigkeit einstellt. Im Falle einer Pfändung, der Insolvenz oder der Zahlungsunfähigkeit hat der Käufer den zuständigen Insolvenzverwalter bzw. das Vollstreckungsorgan oder den Dritten über diese Eigentumsvorbehaltsklausel zu informieren und HOBUM alle zur Durchsetzung der Eigentumsrechte erforderlichen Unterlagen bezüglich der Produkte zur Verfügung zu stellen.
VII. Gewährleistung und Gesamthaftung
1. Wir gewährleisten, dass die Produkte frei von Rechten Dritter und Belastungen sind, den Produktspezifikationen entsprechen und alle anwendbaren Gesetze und die Bestimmungen dieser Vereinbarung eingehalten werden. Wir gewähren keine weiteren Zusicherungen oder Garantien, weder ausdrücklich noch konkludent, bezüglich der Produkte, ihrer Marktgängigkeit oder Gebrauchstauglichkeit für einen bestimmten Zweck oder sonstige Zusicherungen oder Garantien, die hiermit ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Wir haften nicht für Gewährleistungsfälle gemäß Abs. 1 dieser Ziffer, wenn und soweit (i) der Käufer die reklamierten Produkte nach einer Mängelrüge gemäß Abs. 3 dieser Ziffer weiterhin nutzt, (ii) der Käufer die Produktdokumentation und/oder Anweisungen bezüglich der Lagerung, Verwendung oder Handhabung der Produkte nicht beachtet hat oder (iii) der Käufer diese Produkte ohne schriftliche Zustimmung seitens HOBUM verändert.
3. Bei Lieferung der Produkte hat der Käufer die gelieferten Produkte unverzüglich zu untersuchen und zu prüfen. Offensichtliche Mängel (z.B. Transportschäden und Mengenabweichungen) hat der Käufer uns unverzüglich schriftlich unter Angabe der Mängel mitzuteilen. Versteckte Mängel hat der Käufer uns innerhalb von 7 Tagen nach der Entdeckung schriftlich unter genauer Angabe der Mängel mitzuteilen. Erfolgt keine Mängelrüge innerhalb der genannten Frist, so verliert der Käufer insoweit seine Gewährleistungsansprüche.
4. Unbeschadet der zwingend anwendbaren gesetzlichen Vorschriften ist der Käufer bei einer von uns als berechtigt anerkannten Reklamationen berechtigt, eine Ersatzlieferung oder eine Rückerstattung des vereinbarten Preises zu verlangen, vorausgesetzt, dass der Käufer die Produkte an uns zurückgibt. Es dürfen keine Produkte ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von uns zurückgegeben oder vernichtet werden.
5. Als Beschaffenheit der von uns gelieferten Waren gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
6. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach eigener Wahl verpflichtet, die Leistung oder Lieferung unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Im Fall der Mangelbeseitigung hat der Käufer uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
7. Kommen wir der Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz einer angemessenen Nachfrist nicht nach, so kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Dies gilt auch dann, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Käufer unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
8. Weitergehende Ansprüche des Käufers gegen uns wegen Pflichtverletzungen oder unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen. Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht. Sie gilt ferner nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und soweit wir eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben.
9. Im Fall der Haftung ist unsere Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt, es sei denn, dass der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Für Schäden, die auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.
10. Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche des Käufers wegen einer in einem Mangel der Kaufsache bestehenden Pflichtverletzung verjähren in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in einem Jahr.
11. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
VIII. Anwendungstechnische Beratung
Über den Einsatz der von uns gelieferten Ware oder erbrachten Leistung entscheidet der Käufer eigenverantwortlich. Sofern wir nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigen, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich.
IX. Antikorruptions- und Exportkontrollbestimmungen
Beim Betreiben von Geschäften mit HOBUM, hat der Käufer den Verhaltenskodex von uns (abrufbar unter www.hobum.de), alle anwendbaren Antikorruptionsgesetze und alle lokalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen einzuhalten und zu veranlassen, dass seine Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten und Vertreter (die „Vertreter“) diese einhalten. Insbesondere haben der Käufer und seine Vertreter Folgendes zu unterlassen: (i) Zahlungen zu tätigen oder sonstige Anreize zu geben, die gemäß den aktuell gelten Europäischen Gesetzen oder allen anderen anwendbaren Antikorruptionsgesetzen als Schmiergeld- oder Bestechungszahlung gelten und (ii) gegen eine diplomatische, wirtschaftliche oder militärische Sanktion oder eine Restriktionsmaßnahme zu verstoßen, die bestimmten Ländern, Personen oder Unternehmen von den Vereinten Nationen oder einer Regierungsbehörde oder Regierungsstelle der Europäischen Union oder der Vereinigten Staaten von Amerika auferlegt wurde, welche auf eine (geplante) Transaktion unter diesem Vertrag anwendbar ist.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung ist unser Sitz.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG- “Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen.
XI. Salvatorische Klausel
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen in seinen übrigen Bestimmungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Bestimmung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was nach dem Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt war. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken.
HOBUM Oleochemicals GmbH, 01.04.2026